Computer, Notebooks und Tablets gehören heute zur Grundausstattung vieler Arbeitnehmer, Selbstständiger und Unternehmer. Ob im Homeoffice, im Büro oder unterwegs – moderne IT-Geräte sind aus dem Berufsalltag kaum noch wegzudenken. Umso erfreulicher ist es, dass die Anschaffungskosten unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden können.
Berufliche Nutzung entscheidet über den Steuerabzug
Werden PCs, Notebooks oder Tablets zu mindestens 90 Prozent für berufliche Zwecke genutzt, können die Anschaffungskosten vollständig als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden.
Liegt die berufliche Nutzung unter dieser Grenze, müssen die Kosten entsprechend aufgeteilt werden. In diesem Fall kann zumindest der beruflich genutzte Anteil steuerlich berücksichtigt werden.
Gerade für Arbeitnehmer im Homeoffice, Freiberufler und Unternehmer bietet dies attraktive Möglichkeiten, die Steuerlast zu senken.
Sofortige steuerliche Berücksichtigung möglich
Für Computer-Hardware und Software, die ab dem 1. Januar 2021 angeschafft wurden, gilt eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von nur einem Jahr.
Dadurch können die Anschaffungskosten bereits im Jahr des Kaufs vollständig steuerlich geltend gemacht werden. Eine Verteilung der Kosten über mehrere Jahre ist nicht mehr erforderlich.
Besonders vorteilhaft: Auch wenn die Anschaffung erst im Laufe des Jahres erfolgt, wird keine zeitanteilige Kürzung vorgenommen. Die Kosten können direkt in voller Höhe berücksichtigt werden.
Welche Geräte sind begünstigt?
Zu den steuerlich begünstigten Hardware-Geräten zählen unter anderem:
- Desktop-PCs
- Notebooks und Laptops
- Tablets
- Workstations
- Dockingstations
- Mobile Thin Clients
- Desktop Thin Clients
- Externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte
Damit umfasst die Regelung nahezu alle modernen Arbeitsgeräte, die für die digitale Berufsausübung benötigt werden.
Nicht zu den begünstigten Geräten zählen jedoch Smartphones. Für diese gelten weiterhin gesonderte steuerliche Regelungen.
Software ebenfalls steuerlich absetzbar
Neben der Hardware können auch Softwarelösungen steuerlich berücksichtigt werden. Dazu gehören sowohl Betriebssysteme als auch Anwendersoftware zur Dateneingabe, Datenverarbeitung und Datenausgabe.
Typische Beispiele sind:
- Microsoft Office
- Buchhaltungsprogramme
- Grafik- und Designsoftware
- Sicherheitssoftware
- Projektmanagement-Tools
- Branchenlösungen für Unternehmen
Auch Lizenzkosten können somit unmittelbar steuerlich geltend gemacht werden.
Besonderheiten für Unternehmen
Unternehmer und Selbstständige sollten beachten, dass Computer-Hardware und Anwendersoftware trotz der Sofortabschreibung weiterhin im Anlageverzeichnis beziehungsweise Bestandsverzeichnis erfasst werden müssen.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat hierzu ausdrücklich Klarheit geschaffen. Die Aufnahme in das Anlagenverzeichnis bleibt erforderlich, auch wenn die Anschaffungskosten bereits im Jahr des Erwerbs vollständig als Betriebsausgabe berücksichtigt werden.
Fazit
Die steuerlichen Regelungen für PCs, Notebooks, Tablets und Software bieten Arbeitnehmern, Selbstständigen und Unternehmen erhebliche Vorteile. Durch die einjährige Nutzungsdauer können die Kosten bereits im Anschaffungsjahr vollständig steuerlich geltend gemacht werden.
Wer seine Geräte überwiegend beruflich nutzt, profitiert von einer schnellen steuerlichen Entlastung und kann notwendige Investitionen in moderne Technik deutlich attraktiver gestalten.
-

Jahreswechsel in der Buchhaltung: Wie Sie dem Stress im Januar proaktiv vorbeugen
Der Jahreswechsel in der Finanzbuchhaltung (FiBu) gleicht in vielen Unternehmen einem wiederkehrenden Ausnahmezustand. Während andere…
-

Kennzahlen, die jeder Unternehmer kennen sollte
Viele Unternehmer werfen täglich einen Blick auf ihr Geschäftskonto. Ist ausreichend Geld vorhanden, scheint zunächst…
-

GoBD 2026 verständlich erklärt – Die häufigsten Fehler, die Unternehmen teuer zu stehen kommen
Viele Unternehmer glauben: ➡️ „Meine Buchhaltung läuft doch digital – also bin ich automatisch GoBD-konform.“…
